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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs8 lita;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Beurteilung der Umsätze durch den Verwaltungsgerichtshof als solche entsprechend § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2009) bestimmt sich der Leistungsort danach, wo die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung tatsächlich bewirkt wird.Im Hinblick auf die Beurteilung der Umsätze durch den Verwaltungsgerichtshof als solche entsprechend Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009) bestimmt sich der Leistungsort danach, wo die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung tatsächlich bewirkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130048.L02Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016