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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §269 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht hat hiezu den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 5)Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht hat hiezu den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130048.L01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016