RS Vwgh 2016/7/27 Ra 2015/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
BAO §272 Abs5
BAO §279
BAO §293
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. BAO § 272 heute
  2. BAO § 272 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 272 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 272 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  6. BAO § 272 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  7. BAO § 272 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2013
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist - für sich allein genommen - so zu werten, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre (vgl. Ritz, BAO5, § 279 Tz 20, vgl. auch VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042). Geht aber aus Spruch (samt dem angeschlossenen Berechnungsblatt) und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses unzweifelhaft hervor, dass das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes nicht unverändert bestätigte, sondern im Ergebnis zu Gunsten des Revisionswerbers (wenn auch nicht betreffend die hier noch strittigen Werbungskosten, sondern hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen) abänderte. Es liegt insoweit lediglich ein Fehler in der Ausdrucksweise vor, die Formulierung entspricht erkennbar nicht dem Gestaltungswillen (vgl. Ritz, aaO § 293 Tz 6). Dieser auch sprachlich ("Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.") offensichtliche Mangel, auch wenn ihn das Verwaltungsgericht (noch) nicht gemäß § 293 BAO (iVm § 272 Abs. 5 BAO) berichtigt hat, ist unbeachtlich (vgl. VwGH vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist - für sich allein genommen - so zu werten, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 279, Tz 20, vergleiche auch VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042). Geht aber aus Spruch (samt dem angeschlossenen Berechnungsblatt) und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses unzweifelhaft hervor, dass das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes nicht unverändert bestätigte, sondern im Ergebnis zu Gunsten des Revisionswerbers (wenn auch nicht betreffend die hier noch strittigen Werbungskosten, sondern hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen) abänderte. Es liegt insoweit lediglich ein Fehler in der Ausdrucksweise vor, die Formulierung entspricht erkennbar nicht dem Gestaltungswillen vergleiche Ritz, aaO Paragraph 293, Tz 6). Dieser auch sprachlich ("Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.") offensichtliche Mangel, auch wenn ihn das Verwaltungsgericht (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO in Verbindung mit Paragraph 272, Absatz 5, BAO) berichtigt hat, ist unbeachtlich vergleiche VwGH vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130043.L05

Im RIS seit

31.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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