RS Vwgh 2016/7/27 Ra 2015/13/0043

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Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei nicht ausreichend begründet. Es sind aber - jedenfalls durch den Verweis auf den dem Revisionswerber bekannten Bescheid des unabhängigen Finanzsenates - weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert. Ein relevanter Begründungsmangel wird damit nicht dargetan (vgl. VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, mwN). [Hier: Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung des späteren Revisionswerbers als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Einkommensteuerbescheid ab.]In der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei nicht ausreichend begründet. Es sind aber - jedenfalls durch den Verweis auf den dem Revisionswerber bekannten Bescheid des unabhängigen Finanzsenates - weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert. Ein relevanter Begründungsmangel wird damit nicht dargetan vergleiche VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, mwN). [Hier: Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung des späteren Revisionswerbers als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Einkommensteuerbescheid ab.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130043.L04

Im RIS seit

31.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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