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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören dort näher angeführte Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt u.a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beamte wegen der Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr nach § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) erhalten. Gemäß § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Im Verfahren unbestritten erhielt der Beamte die Zuteilungsgebühr auch für jene Tage, die er während des Zeitraumes der Dienstzuteilung am Wohnort verbrachte (vgl. hiezu etwa VwGH vom 25. Februar 2010, 2005/09/0120, VwSlg 17846 A/2010). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Aufwendungen für Familienheimfahrten, die in Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen gestanden sind, aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 als nicht abzugsfähig beurteilt (vgl. - mwN - VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0099). Die oben angeführte Definition der Dienstreise stellt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstreise und der Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz her. Es ist daher ein objektiver Zusammenhang zwischen den Kosten der Familienheimfahrt einerseits und den nicht steuerbaren Einkünften des § 26 Z 4 EStG 1988 anderseits anzunehmen.Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 gehören dort näher angeführte Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt u.a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Beamte wegen der Dienstzuteilung die Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) erhalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Im Verfahren unbestritten erhielt der Beamte die Zuteilungsgebühr auch für jene Tage, die er während des Zeitraumes der Dienstzuteilung am Wohnort verbrachte vergleiche hiezu etwa VwGH vom 25. Februar 2010, 2005/09/0120, VwSlg 17846 A/2010). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Aufwendungen für Familienheimfahrten, die in Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen gestanden sind, aufgrund der Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 als nicht abzugsfähig beurteilt vergleiche - mwN - VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0099). Die oben angeführte Definition der Dienstreise stellt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Dienstreise und der Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz her. Es ist daher ein objektiver Zusammenhang zwischen den Kosten der Familienheimfahrt einerseits und den nicht steuerbaren Einkünften des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 anderseits anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130043.L03Im RIS seit
31.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025