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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Sofern die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das VwG habe § 16 Abs. 4 Vlbg RPG 1996 unter Missachtung der bisherigen Judikatur des VfGH und VwGH offensichtlich unrichtig angewendet, weil beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund eindeutig gegeben sei bzw. jedenfalls ein Sachverhalt vorliege, der zumindest gleichwertig einem solchen sei, der nach § 16 Abs. 4a Vlbg RPG 1996 einen Anspruch auf Ferienwohnungsberechtigung begründe, wird damit die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das VwG nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187, mwN).Sofern die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das VwG habe Paragraph 16, Absatz 4, Vlbg RPG 1996 unter Missachtung der bisherigen Judikatur des VfGH und VwGH offensichtlich unrichtig angewendet, weil beim vorliegenden Sachverhalt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund eindeutig gegeben sei bzw. jedenfalls ein Sachverhalt vorliege, der zumindest gleichwertig einem solchen sei, der nach Paragraph 16, Absatz 4 a, Vlbg RPG 1996 einen Anspruch auf Ferienwohnungsberechtigung begründe, wird damit die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das VwG nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll vergleiche den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060056.L02Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016