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E3L E06202025Norm
32004L0039 MiFID Art21 Abs2;Rechtssatz
Dem WAG 2007 lässt sich nicht entnehmen, dass die sogenannte "Durchführungspolitik" im Sinne des § 52 WAG 2007 in einem einzigen, einheitlichen Dokument zusammenzufassen wäre. Es ergibt sich aus dem Gesetz insbesondere nicht, dass dem Kunden die "gesamte Durchführungspolitik" im Sinne eines einzigen Dokuments auszufolgen wäre. Der Kunde ist vielmehr gemäß § 53 Abs 1 WAG 2007 vom Rechtsträger "über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zu informieren". Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung der Kunden zu seiner Durchführungspolitik einzuholen und ihnen Änderungen derselben mitzuteilen. Auch der Wortlaut spricht nicht dafür, dass sich die "Politik" aus einem einzigen Dokument ergeben müsse. Unter einer "Politik" kann, wenn es nicht um die "Regelung des Gemeinwesens", die Gestaltung öffentlicher Belange im Sinn der Gestaltung von nationaler und internationaler Politik geht, im weiteren Sinn eine hinter einem Handeln stehende Grundausrichtung, Philosophie oder sonstige, grundsätzliche Entscheidungen oder Festlegungen beinhaltende Haltung bedeuten. In diesem letzteren Sinne, sachverhaltsbezogen auf die für die Ausführung der hier in Rede stehenden Dienstleistungen maßgeblichen Parameter abgestellt, wird der Begriff im vorliegenden Zusammenhang verstanden (vgl Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG - Wertpapieraufsichtsgesetz, § 52 Rn 10 ff, mHa Irmen in Clouth/Lang, MiFID-Praktikerhandbuch, Rz 770 ff; weiters Art 21 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Grundsätze der Auftragsausführung durch Wertpapierfirmen und die Erwägungsgründe 66 ff der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 45 f dieser Durchführungsrichtlinie, insbesondere Artikel 46 Abs 2 lit a bis c, aus denen sich nicht ergibt, dass die dort genannten einzelnen Teile der "Grundsätze" ein einheitliches Dokument zu bilden hätten).Dem WAG 2007 lässt sich nicht entnehmen, dass die sogenannte "Durchführungspolitik" im Sinne des Paragraph 52, WAG 2007 in einem einzigen, einheitlichen Dokument zusammenzufassen wäre. Es ergibt sich aus dem Gesetz insbesondere nicht, dass dem Kunden die "gesamte Durchführungspolitik" im Sinne eines einzigen Dokuments auszufolgen wäre. Der Kunde ist vielmehr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, WAG 2007 vom Rechtsträger "über seine Durchführungspolitik in geeigneter Form zu informieren". Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung der Kunden zu seiner Durchführungspolitik einzuholen und ihnen Änderungen derselben mitzuteilen. Auch der Wortlaut spricht nicht dafür, dass sich die "Politik" aus einem einzigen Dokument ergeben müsse. Unter einer "Politik" kann, wenn es nicht um die "Regelung des Gemeinwesens", die Gestaltung öffentlicher Belange im Sinn der Gestaltung von nationaler und internationaler Politik geht, im weiteren Sinn eine hinter einem Handeln stehende Grundausrichtung, Philosophie oder sonstige, grundsätzliche Entscheidungen oder Festlegungen beinhaltende Haltung bedeuten. In diesem letzteren Sinne, sachverhaltsbezogen auf die für die Ausführung der hier in Rede stehenden Dienstleistungen maßgeblichen Parameter abgestellt, wird der Begriff im vorliegenden Zusammenhang verstanden vergleiche Gruber in Gruber/N. Raschauer, WAG - Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 52, Rn 10 ff, mHa Irmen in Clouth/Lang, MiFID-Praktikerhandbuch, Rz 770 ff; weiters Artikel 21, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Grundsätze der Auftragsausführung durch Wertpapierfirmen und die Erwägungsgründe 66 ff der Richtlinie 2006/73/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 45 f dieser Durchführungsrichtlinie, insbesondere Artikel 46 Absatz 2, Litera a bis c, aus denen sich nicht ergibt, dass die dort genannten einzelnen Teile der "Grundsätze" ein einheitliches Dokument zu bilden hätten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170431.X02Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016