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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 2007 §45 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Angaben über Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich nicht zu einer Differenzierung in der Einstufung der Kunden führten, konnte auch keine Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 45 Abs 1 WAG 2007 erfolgen.Wenn die Angaben über Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich nicht zu einer Differenzierung in der Einstufung der Kunden führten, konnte auch keine Angemessenheitskontrolle im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, WAG 2007 erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170431.X01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016