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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zu, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, § 26 Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 37 ("Benützt"); Jakom/Lenneis EStG, 2016, § 26 Rz 22).Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zu, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab vergleiche in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, Paragraph 26, Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988, Tz 37 ("Benützt"); Jakom/Lenneis EStG, 2016, Paragraph 26, Rz 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130088.X01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016