RS Vwgh 2016/7/27 2013/06/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0291 E 6. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse kann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhe) nur dann abgeleitet werden, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0032, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060243.X01

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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