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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auf Grund der Rückwirkung der mit hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0040, erfolgten Aufhebung des (den Anspruch des Beamten auf bescheidmäßige Beendigung der dauernden Einteilung als Leiter der Fliegerwerft und Abberufung vom Arbeitsplatz eines Leiters der Fliegerwerft verneinenden) Erkenntnisses des VwG fiel auch eine allfällige Bindungswirkung dieses Erkenntnisses (sofern man diesem eine Feststellungswirkung dahingehend unterstellen wollte, es sei keine bescheidmäßige Abberufung erforderlich) weg. Der Entzug der infolge wirksamer Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung gebührenden Verwendungszulage hätte jedenfalls eine bescheidförmig zu verfügende Verwendungsänderung erfordert. Die hier erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam (vgl. E 15. Dezember 2010, 2006/12/0023; E 13. März 2013, 2012/12/0111). Mangels wirksamer Abberufung von der genannten Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter. Insoweit wird, nach entsprechender Konkretisierung des dazu gestellten Antrages, eine feststellende Entscheidung über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage (für einen bestimmten Zeitraum) vorzunehmen sein.Auf Grund der Rückwirkung der mit hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0040, erfolgten Aufhebung des (den Anspruch des Beamten auf bescheidmäßige Beendigung der dauernden Einteilung als Leiter der Fliegerwerft und Abberufung vom Arbeitsplatz eines Leiters der Fliegerwerft verneinenden) Erkenntnisses des VwG fiel auch eine allfällige Bindungswirkung dieses Erkenntnisses (sofern man diesem eine Feststellungswirkung dahingehend unterstellen wollte, es sei keine bescheidmäßige Abberufung erforderlich) weg. Der Entzug der infolge wirksamer Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung gebührenden Verwendungszulage hätte jedenfalls eine bescheidförmig zu verfügende Verwendungsänderung erfordert. Die hier erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam vergleiche E 15. Dezember 2010, 2006/12/0023; E 13. März 2013, 2012/12/0111). Mangels wirksamer Abberufung von der genannten Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter. Insoweit wird, nach entsprechender Konkretisierung des dazu gestellten Antrages, eine feststellende Entscheidung über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage (für einen bestimmten Zeitraum) vorzunehmen sein.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120083.L02Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018