RS Vwgh 2016/7/28 Ra 2015/12/0083

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Veröffentlicht am 28.07.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
GehG 1956 §34 Abs7;
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auf Grund der Rückwirkung der mit hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0040, erfolgten Aufhebung des (den Anspruch des Beamten auf bescheidmäßige Beendigung der dauernden Einteilung als Leiter der Fliegerwerft und Abberufung vom Arbeitsplatz eines Leiters der Fliegerwerft verneinenden) Erkenntnisses des VwG fiel auch eine allfällige Bindungswirkung dieses Erkenntnisses (sofern man diesem eine Feststellungswirkung dahingehend unterstellen wollte, es sei keine bescheidmäßige Abberufung erforderlich) weg. Der Entzug der infolge wirksamer Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung gebührenden Verwendungszulage hätte jedenfalls eine bescheidförmig zu verfügende Verwendungsänderung erfordert. Die hier erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam (vgl. E 15. Dezember 2010, 2006/12/0023; E 13. März 2013, 2012/12/0111). Mangels wirksamer Abberufung von der genannten Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter. Insoweit wird, nach entsprechender Konkretisierung des dazu gestellten Antrages, eine feststellende Entscheidung über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage (für einen bestimmten Zeitraum) vorzunehmen sein.Auf Grund der Rückwirkung der mit hg. Erkenntnis vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0040, erfolgten Aufhebung des (den Anspruch des Beamten auf bescheidmäßige Beendigung der dauernden Einteilung als Leiter der Fliegerwerft und Abberufung vom Arbeitsplatz eines Leiters der Fliegerwerft verneinenden) Erkenntnisses des VwG fiel auch eine allfällige Bindungswirkung dieses Erkenntnisses (sofern man diesem eine Feststellungswirkung dahingehend unterstellen wollte, es sei keine bescheidmäßige Abberufung erforderlich) weg. Der Entzug der infolge wirksamer Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung gebührenden Verwendungszulage hätte jedenfalls eine bescheidförmig zu verfügende Verwendungsänderung erfordert. Die hier erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam vergleiche E 15. Dezember 2010, 2006/12/0023; E 13. März 2013, 2012/12/0111). Mangels wirksamer Abberufung von der genannten Leitungsfunktion gebührt die Zulage weiter. Insoweit wird, nach entsprechender Konkretisierung des dazu gestellten Antrages, eine feststellende Entscheidung über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage (für einen bestimmten Zeitraum) vorzunehmen sein.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120083.L02

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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