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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Damit wird die Rückwirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH angeordnet (vgl. E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0039).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Damit wird die Rückwirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH angeordnet vergleiche E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120083.L01Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018