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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0162Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0041 E 18. März 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG zustehenden Maßnahmen (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0235; E 29.11.1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297; E 12.2.1991, 89/07/0167).Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, WRG zustehenden Maßnahmen (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0235; E 29.11.1988, 84/07/0272). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (Hinweis E 11.3.1986, 85/07/0297; E 12.2.1991, 89/07/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070161.X04Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018