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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0162Rechtssatz
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen (vgl. E 25. Juni 2009, 2007/07/0050 = VwSlg. 17716 A/2009).Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0050 = VwSlg. 17716 A/2009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070161.X01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018