Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
"Unvermeidlich" iSd § 66 Abs. 2 AVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in solchen Fällen, in denen aufgrund einer gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässigen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags (des Projekts) zur Ergänzung bzw. zur Feststellung des nun maßgeblichen geänderten Sachverhalts die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien des Verfahrens in einer kontradiktorischen Verhandlung als notwendig erscheint; insbesondere gilt dies dann, wenn eventuell neue Gutachten einzuholen sein könnten und auch die gleichzeitige Anwesenheit der Sachverständigen bei der Verhandlung mit den Parteien erforderlich sein könnte."Unvermeidlich" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in solchen Fällen, in denen aufgrund einer gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässigen Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags (des Projekts) zur Ergänzung bzw. zur Feststellung des nun maßgeblichen geänderten Sachverhalts die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien des Verfahrens in einer kontradiktorischen Verhandlung als notwendig erscheint; insbesondere gilt dies dann, wenn eventuell neue Gutachten einzuholen sein könnten und auch die gleichzeitige Anwesenheit der Sachverständigen bei der Verhandlung mit den Parteien erforderlich sein könnte.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070137.X06Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018