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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §43 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Behörde hat ihrer Beurteilung nach § 43 Abs. 1 Z. 4 AWG 2002 die hg. Rechtsprechung zu § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zugrundezulegen, wonach die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden - etwa dinglichen - privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des administrativen Genehmigungsverfahrens bildet und es zu einer im Sinn der genannten Verwaltungsbestimmungen relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage bzw. Behandlungsanlage kommen kann, somit nur dann, wenn die zu genehmigende Anlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. Behandlungsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist somit eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts (vgl. zu § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 etwa E 14. September 2005, 2004/04/0079; E 14. April 1999, 98/04/0140 = VwSlg. 15122 A/1999).Die Behörde hat ihrer Beurteilung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 die hg. Rechtsprechung zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zugrundezulegen, wonach die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden - etwa dinglichen - privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des administrativen Genehmigungsverfahrens bildet und es zu einer im Sinn der genannten Verwaltungsbestimmungen relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage bzw. Behandlungsanlage kommen kann, somit nur dann, wenn die zu genehmigende Anlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. Behandlungsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist somit eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts vergleiche zu Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 etwa E 14. September 2005, 2004/04/0079; E 14. April 1999, 98/04/0140 = VwSlg. 15122 A/1999).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070137.X04Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018