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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §43 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z. 4 AWG 2002 ist der korrespondierenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 durchaus vergleichbar, sodass auf die zu der letzteren Bestimmung ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Gegenteiliges ist auch nicht etwa daraus zu folgern, dass die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 Z. 5 und Z. 5a AWG 2002 - gerade anders als Z. 4 legcit - deutlich erkennbar auf den "Betrieb der Behandlungsanlage" abstellen.Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002 ist der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 durchaus vergleichbar, sodass auf die zu der letzteren Bestimmung ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Gegenteiliges ist auch nicht etwa daraus zu folgern, dass die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, AWG 2002 - gerade anders als Ziffer 4, legcit - deutlich erkennbar auf den "Betrieb der Behandlungsanlage" abstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070137.X02Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018