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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;Rechtssatz
Im AWG 2002 sind verschiedene Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. E 20. März 2013, 2012/07/0050). So wurde beispielsweise zum Nachbarbegriff des § 2 Abs. 6 Z. 5 AWG 2002 judiziert, dass jener im Wesentlichen jenem des § 75 Abs. 2 GewO 1994 entspricht, weshalb die gewerberechtliche Rechtsprechung insoweit auch auf das AWG 2002 übertragen werden kann (vgl. E 23. September 2004, 2004/07/0055 = VwSlg 16463 A/2004).Im AWG 2002 sind verschiedene Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen vergleiche E 20. März 2013, 2012/07/0050). So wurde beispielsweise zum Nachbarbegriff des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 judiziert, dass jener im Wesentlichen jenem des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 entspricht, weshalb die gewerberechtliche Rechtsprechung insoweit auch auf das AWG 2002 übertragen werden kann vergleiche E 23. September 2004, 2004/07/0055 = VwSlg 16463 A/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070137.X01Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018