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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN). Dabei ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Dem wird insbesondere nicht entsprochen, wenn sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN). Dabei ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Dem wird insbesondere nicht entsprochen, wenn sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080003.L01.1Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019