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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/05/0014 Ro 2015/05/0013Rechtssatz
§ 40 UVPG 2000 normiert explizit einen von der Regel des Art. 131 Abs. 1 B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei "Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz". Die eine vormals umfangreiche Zuständigkeit des Umweltsenates begründende Formulierung des § 40 UVPG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 abstellte und dem Umweltsenat ausdrücklich auch oberbehördliche Befugnisse im Devolutionsfall (§ 73 AVG) zusprach, wurde nicht entsprechend in die nunmehr maßgebende Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 übernommen. Auch den Materialen zur Novelle des UVPG 2000, BGBl. I Nr. 95/2013, wonach das BVwG "hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G" zuständig sei (EB zur RV, 2252 BlgNR 24. GP, 5), ist nicht zu entnehmen, dass die seinerzeit umfassende Zuständigkeit des Umweltsenates auch dem BVwG gegeben werden und dem BVwG somit auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde zukommen sollte.Paragraph 40, UVPG 2000 normiert explizit einen von der Regel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei "Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz". Die eine vormals umfangreiche Zuständigkeit des Umweltsenates begründende Formulierung des Paragraph 40, UVPG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, die auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 abstellte und dem Umweltsenat ausdrücklich auch oberbehördliche Befugnisse im Devolutionsfall (Paragraph 73, AVG) zusprach, wurde nicht entsprechend in die nunmehr maßgebende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, übernommen. Auch den Materialen zur Novelle des UVPG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, wonach das BVwG "hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G" zuständig sei (EB zur RV, 2252 BlgNR 24. GP, 5), ist nicht zu entnehmen, dass die seinerzeit umfassende Zuständigkeit des Umweltsenates auch dem BVwG gegeben werden und dem BVwG somit auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde zukommen sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050008.J05Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018