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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/05/0014 Ro 2015/05/0013Rechtssatz
Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen grundsätzlich die VwG der Länder über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG wurde mit § 40 UVPG 2000 abweichend davon eine Zuständigkeit des BVwG geschaffen. Nach dem Wortlaut des § 40 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen "Entscheidungen" nach dem UVPG 2000. Schon bei einer Auslegung des Wortes "Entscheidungen" mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die "Verletzung" einer "Entscheidungspflicht" seitens einer Verwaltungsbehörde stellt - schon dem Wortlaut und der Systematik des Art. 130 Abs. 1 B-VG folgend - das Gegenteil einer "Entscheidung" dar.Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen grundsätzlich die VwG der Länder über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG wurde mit Paragraph 40, UVPG 2000 abweichend davon eine Zuständigkeit des BVwG geschaffen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 40, UVPG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen "Entscheidungen" nach dem UVPG 2000. Schon bei einer Auslegung des Wortes "Entscheidungen" mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die "Verletzung" einer "Entscheidungspflicht" seitens einer Verwaltungsbehörde stellt - schon dem Wortlaut und der Systematik des Artikel 130, Absatz eins, B-VG folgend - das Gegenteil einer "Entscheidung" dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050008.J04Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018