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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/05/0014 Ro 2015/05/0013Rechtssatz
Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. etwa das E des VfGH vom 12. März 2015, G 151/2014 ua, mwN). Es genügt nicht, wenn sich eine behördliche Zuständigkeit "indirekt" aus dem Gesetz ableiten lässt (vgl. das hg. E vom 19. Februar 1988, 87/18/0115). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen (vgl. das hg. E vom 17. Oktober 1983, 82/08/0152, 0203). Für die Vollziehung ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt (vgl. den hg. B vom 26. Februar 1997, 96/12/0330).Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit vergleiche etwa das E des VfGH vom 12. März 2015, G 151/2014 ua, mwN). Es genügt nicht, wenn sich eine behördliche Zuständigkeit "indirekt" aus dem Gesetz ableiten lässt vergleiche das hg. E vom 19. Februar 1988, 87/18/0115). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen vergleiche das hg. E vom 17. Oktober 1983, 82/08/0152, 0203). Für die Vollziehung ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt vergleiche den hg. B vom 26. Februar 1997, 96/12/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015050008.J03Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018