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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0220 E 25. Februar 2011 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 besteht ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien nur dann, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 subsumierbar (Hinweis E vom 21. März 2007, 2006/05/0025).Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 besteht ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien nur dann, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im Paragraph 71, NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 subsumierbar (Hinweis E vom 21. März 2007, 2006/05/0025).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050003.J05Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017