RS Vwgh 2016/8/2 Ro 2014/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
LStG NÖ 1999;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0186 E 20. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050003.J03

Im RIS seit

08.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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