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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0186 E 20. September 2005 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern vergleiche Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Sitzung 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050003.J03Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017