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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Soweit in der Beschwerdeergänzung auf die Ausführungen in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung und in der an den VfGH gerichteten Beschwerdeschrift verwiesen wird, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil die an den VwGH gerichtete Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat und Verweise auf andere Schriftsätze daher dieser Anforderung nicht gerecht werden (Hinweis E vom 29. Jänner 2016, Ro 2014/06/0053, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050003.J01Im RIS seit
08.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017