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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
In der Revision wird in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des international Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung nach den Bestimmungen des FrPolG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei in Kombination mit den "aktuell im Jahr 2015 sowie im laufenden Jahr 2016 hervorgetretenen (politischen) Entwicklungen in der Türkei, insbesondere in Zusammenhang mit den türkischen Kurden". Abgesehen davon, dass sich der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits mit der Türkei als Herkunftsstaat und der dortigen Situation der Kurden auseinandergesetzt und es als notorisch erachtet hat, dass es Ende Juli 2015 zur Aufkündigung des Waffenstillstandes zwischen der Türkei und der PKK gekommen ist und sich die Menschenrechtssituation "markant verschlechterte" (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101), und die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nicht geltend macht, gelingt es dem Revisionswerber mit seinem pauschalen Hinweis auf "aktuelle politische Entwicklungen" nicht, einen ausreichenden konkreten Fallbezug herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200071.L01Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2016