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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0055Rechtssatz
Da nach der Rechtsprechung schon der Verweis auf den sonstigen Revisionsinhalt innerhalb eines einzigen Schriftsatzes nicht ausreicht, um den Anforderungen einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu genügen, muss dies im Größenschluss auch für solche Verweise gelten, welche sich auf Zulässigkeitsausführungen anderer Revisionen beziehen.Da nach der Rechtsprechung schon der Verweis auf den sonstigen Revisionsinhalt innerhalb eines einzigen Schriftsatzes nicht ausreicht, um den Anforderungen einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu genügen, muss dies im Größenschluss auch für solche Verweise gelten, welche sich auf Zulässigkeitsausführungen anderer Revisionen beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200054.L04Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017