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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0055Rechtssatz
Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200054.L01Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017