RS Vwgh 2016/8/3 Ro 2016/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §63 Abs5;
VwGVG 2014 §15 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/07/0009

Rechtssatz

Der VwGH hat (zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, ausschlaggebend ist, dass die Berufung an der richtigen Stelle eingebracht wird, und nicht, dass sie an die richtige Behörde gerichtet ist (vgl. E 12. Mai 1977, 2499/76). Es verschlägt daher nichts, wenn eine Berufung textlich an ein anderes Organ als an die Berufungsbehörde gerichtet sein sollte. Auf die Rechtzeitigkeit der Berufung hat dies keinen Einfluss, es bedarf auch keiner Weiterleitung iSd § 6 AVG, solange die Einbringungsstelle rechtzeitig erreicht worden ist (vgl. E 22. Februar 2012, 2009/06/0116). Die inhaltliche Adressierung an die richtige Behörde ist auch im Bereich des § 63 AVG bei Berufungen nicht essentiell, sofern die Berufung bei der richtigen Stelle eingebracht wird. Nichts anderes gilt im Fall, in dem der Vorlageantrag rechtzeitig bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht, aber die Entscheidung vom unrichtigen VwG begehrt wurde. Die belangte Behörde hatte nach § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG 2014 den Vorlageantrag und die Beschwerde dem zuständigen VwG vorzulegen; dies ist auch geschehen. Das VwG konnte daher ohne Rechtsirrtum auch über diesen Vorlageantrag entscheiden.Der VwGH hat (zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, ausschlaggebend ist, dass die Berufung an der richtigen Stelle eingebracht wird, und nicht, dass sie an die richtige Behörde gerichtet ist vergleiche E 12. Mai 1977, 2499/76). Es verschlägt daher nichts, wenn eine Berufung textlich an ein anderes Organ als an die Berufungsbehörde gerichtet sein sollte. Auf die Rechtzeitigkeit der Berufung hat dies keinen Einfluss, es bedarf auch keiner Weiterleitung iSd Paragraph 6, AVG, solange die Einbringungsstelle rechtzeitig erreicht worden ist vergleiche E 22. Februar 2012, 2009/06/0116). Die inhaltliche Adressierung an die richtige Behörde ist auch im Bereich des Paragraph 63, AVG bei Berufungen nicht essentiell, sofern die Berufung bei der richtigen Stelle eingebracht wird. Nichts anderes gilt im Fall, in dem der Vorlageantrag rechtzeitig bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht, aber die Entscheidung vom unrichtigen VwG begehrt wurde. Die belangte Behörde hatte nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG 2014 den Vorlageantrag und die Beschwerde dem zuständigen VwG vorzulegen; dies ist auch geschehen. Das VwG konnte daher ohne Rechtsirrtum auch über diesen Vorlageantrag entscheiden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J14

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten