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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/07/0009Rechtssatz
Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung rechtfertigten, sind nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw. die Aufforderung zu solchen gegeben bzw. nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden (vgl. E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung rechtfertigten, sind nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw. die Aufforderung zu solchen gegeben bzw. nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden vergleiche E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J11Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018