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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/07/0009Rechtssatz
Die eingeschränkte Parteistellung von Fischereiberechtigten, die es möglich macht, dass ein Vorhaben trotz entgegen stehender Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bewilligt (und der Fischereiberechtigte gegebenenfalls entschädigt) wird, spricht gegen die Gleichstellung oder Parallelität von subjektivöffentlichen Rechten von Fischereiberechtigten und dem öffentlichen Interesse. Fischereiberechtigte können auch nicht von sich aus öffentliche Interessen geltend machen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J05Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018