RS Vwgh 2016/8/3 Ro 2016/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/07/0009

Rechtssatz

Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtsstellung im Verfahren sozusagen selbst. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. E 25. Mai 2000, 99/07/0072; 18. November 2010, 2008/07/0194). Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (vgl. E 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0080).Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtsstellung im Verfahren sozusagen selbst. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde vergleiche E 25. Mai 2000, 99/07/0072; 18. November 2010, 2008/07/0194). Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0080).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J04

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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