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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/07/0009Rechtssatz
Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtsstellung im Verfahren sozusagen selbst. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. E 25. Mai 2000, 99/07/0072; 18. November 2010, 2008/07/0194). Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (vgl. E 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0080).Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtsstellung im Verfahren sozusagen selbst. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde vergleiche E 25. Mai 2000, 99/07/0072; 18. November 2010, 2008/07/0194). Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0080).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J04Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018