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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den VwG weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der VwG besteht (Art. 130 Abs. 1 B-VG) oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG 2013 ergibt, erfolgt ein solcher Zuständigkeitsübergang auf die VwG jedoch nicht nur bei anhängigen Verfahren. Aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG 2013 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die VwG im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von VwG wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung eines letztinstanzlichen Berufungsbescheides ist daher das VwG zuständig.Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den VwG weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der VwG besteht (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Wie sich aus Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG 2013 ergibt, erfolgt ein solcher Zuständigkeitsübergang auf die VwG jedoch nicht nur bei anhängigen Verfahren. Aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG 2013 lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die VwG im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von VwG wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung eines letztinstanzlichen Berufungsbescheides ist daher das VwG zuständig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070007.J01Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018