RS Vwgh 2016/8/3 Ro 2016/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0019 E 29. März 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Ändert sich im Berufungsverfahren die Sachlage dahingehend, dass eine im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in erster Instanz nicht antragslegitimierte Person, im Berufungsverfahren antragslegitimiert wird, so wird der in Berufung gezogene die Antragslegitimation verneinende erstinstanzliche Bescheid ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Die belBeh, deren Prozessgegenstand lediglich die verfahrensrechtliche Frage ist, ob die Antragslegitimation zu Recht verneint wurde und der daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag verwehrt ist (Hinweis E 19.9.1996, 94/07/0031), muss den erstinstanzlichen Bescheid daher gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos beheben, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen.Ändert sich im Berufungsverfahren die Sachlage dahingehend, dass eine im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in erster Instanz nicht antragslegitimierte Person, im Berufungsverfahren antragslegitimiert wird, so wird der in Berufung gezogene die Antragslegitimation verneinende erstinstanzliche Bescheid ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Die belBeh, deren Prozessgegenstand lediglich die verfahrensrechtliche Frage ist, ob die Antragslegitimation zu Recht verneint wurde und der daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag verwehrt ist (Hinweis E 19.9.1996, 94/07/0031), muss den erstinstanzlichen Bescheid daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos beheben, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrags durch die Erstbehörde freizumachen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070006.J05

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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