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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 nicht greift, ist aber nicht nur die Einreichung eines neuen Projektes, sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projektes zulässig (vgl. E 24. Jänner 2013, 2011/07/0252).Wenn die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 nicht greift, ist aber nicht nur die Einreichung eines neuen Projektes, sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projektes zulässig vergleiche E 24. Jänner 2013, 2011/07/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070006.J03Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016