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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs2;Rechtssatz
Es kann dahin stehen, ob die Projekteinschränkung als eine wesentliche Änderung eines bereits vorliegenden Projektes oder als völlig neuer Antrag (vgl. E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013) anzusehen ist. In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 bereits ausgelöst war oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre weder eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten (vgl. E 30. Juni 2016, 2013/07/0271) noch die Vorlage eines gänzlich neuen Projektes zulässig.Es kann dahin stehen, ob die Projekteinschränkung als eine wesentliche Änderung eines bereits vorliegenden Projektes oder als völlig neuer Antrag vergleiche E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013) anzusehen ist. In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 bereits ausgelöst war oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre weder eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten vergleiche E 30. Juni 2016, 2013/07/0271) noch die Vorlage eines gänzlich neuen Projektes zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070006.J01Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016