RS Vwgh 2016/8/3 Ro 2016/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2016
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es kann dahin stehen, ob die Projekteinschränkung als eine wesentliche Änderung eines bereits vorliegenden Projektes oder als völlig neuer Antrag (vgl. E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013) anzusehen ist. In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 bereits ausgelöst war oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre weder eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten (vgl. E 30. Juni 2016, 2013/07/0271) noch die Vorlage eines gänzlich neuen Projektes zulässig.Es kann dahin stehen, ob die Projekteinschränkung als eine wesentliche Änderung eines bereits vorliegenden Projektes oder als völlig neuer Antrag vergleiche E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013) anzusehen ist. In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 bereits ausgelöst war oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre weder eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten vergleiche E 30. Juni 2016, 2013/07/0271) noch die Vorlage eines gänzlich neuen Projektes zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070006.J01

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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