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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei der Formulierung in einem Spruchpunkt des Erkenntnisses des VwG handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Dieser kann daher auf sich beruhen, zumal dieser Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. E 14. Februar 2013, 2010/08/0013).Bei der Formulierung in einem Spruchpunkt des Erkenntnisses des VwG handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Dieser kann daher auf sich beruhen, zumal dieser Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche E 14. Februar 2013, 2010/08/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210015.J02Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016