RS Vwgh 2016/8/4 Ro 2016/21/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Formulierung in einem Spruchpunkt des Erkenntnisses des VwG handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Dieser kann daher auf sich beruhen, zumal dieser Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. E 14. Februar 2013, 2010/08/0013).Bei der Formulierung in einem Spruchpunkt des Erkenntnisses des VwG handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Dieser kann daher auf sich beruhen, zumal dieser Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses auch schon vor einer Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist vergleiche E 14. Februar 2013, 2010/08/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210015.J02

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten