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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000;Rechtssatz
Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde (Hinweis E vom 12. Oktober 2010, 2008/05/0048).Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde (Hinweis E vom 12. Oktober 2010, 2008/05/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040006.J01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016