RS Vwgh 2016/8/4 Ra 2016/21/0209

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Veröffentlicht am 04.08.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5;

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen die im § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 vorgesehene ("positive") Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (noch) nicht möglich ist, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - so es keinen Drittstaat gibt, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht kommt - in aller Regel nicht zulässig und hat daher zu unterbleiben (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Das gilt umso mehr für die Konstellation, in der das BFA eine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen hat, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Auf dieser Grundlage kann auch für das daran anknüpfende Einreiseverbot nichts anderes gelten.In jenen Fällen, in denen die im Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 vorgesehene ("positive") Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (noch) nicht möglich ist, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - so es keinen Drittstaat gibt, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht kommt - in aller Regel nicht zulässig und hat daher zu unterbleiben vergleiche E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Das gilt umso mehr für die Konstellation, in der das BFA eine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen hat, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Auf dieser Grundlage kann auch für das daran anknüpfende Einreiseverbot nichts anderes gelten.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210209.L01

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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