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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §54 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0205 Ra 2016/21/0204Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ergibt sich auch aus § 55 Abs. 2 AsylG 2005, wonach bei bloßem Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nur eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0249). Eine solche "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Ziffer eins und andererseits die in der Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ergibt sich auch aus Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, wonach bei bloßem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, nur eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0249). Eine solche "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210203.L03Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018