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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0205 Ra 2016/21/0204Rechtssatz
Das VwG hat iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den Fremden ist daher zwingend gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Diesbezüglich hätte das VwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen müssen, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116; E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001; E Ra 2015/22/0020; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0103). Die Entscheidung lässt sich aber nicht dahin deuten, dass das VwG selbst einen Aufenthaltstitel "konstitutiv" erteilen wollte, zumal es sich im Spruch (und auch in der entsprechenden Begründung) darauf beschränkte, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels festzustellen. Insoweit ist das VwG von der angeführten Rechtsprechung abgewichen und hat den bekämpften Ausspruch schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Daran ändert nichts, dass das BFA mittlerweile die Aufenthaltstitel gemäß § 3 AsylGDV 2005 im Sinne einer bloßen Vollzugshandlung als Karte ausgestellt hat.Das VwG hat iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den Fremden ist daher zwingend gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Diesbezüglich hätte das VwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen müssen, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116; E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001; E Ra 2015/22/0020; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0103). Die Entscheidung lässt sich aber nicht dahin deuten, dass das VwG selbst einen Aufenthaltstitel "konstitutiv" erteilen wollte, zumal es sich im Spruch (und auch in der entsprechenden Begründung) darauf beschränkte, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels festzustellen. Insoweit ist das VwG von der angeführten Rechtsprechung abgewichen und hat den bekämpften Ausspruch schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Daran ändert nichts, dass das BFA mittlerweile die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, AsylGDV 2005 im Sinne einer bloßen Vollzugshandlung als Karte ausgestellt hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210203.L02Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018