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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. E 24. November 2009, 2009/21/0310).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann vergleiche E 24. November 2009, 2009/21/0310).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210149.L01Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016