RS Vwgh 2016/8/4 Ra 2016/21/0149

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Veröffentlicht am 04.08.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. E 24. November 2009, 2009/21/0310).Die Rechtmäßigkeit einer Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Das Erscheinen der geladenen Person ist in diesem Sinn nicht "nötig", wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann vergleiche E 24. November 2009, 2009/21/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210149.L01

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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