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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0084 Ra 2016/21/0086 Ra 2016/21/0085Rechtssatz
Das VwG hat im Verfahren betreffend Versagung von Visa (erstmals) unter Bezugnahme auf die - allerdings an Hand einer aus 1990 datierenden Quelle ermittelte - Rechtslage in Afghanistan die Meinung vertreten, es liege mangels Registrierung jedenfalls keine gültige Ehe nach staatlichem Recht vor. Damit verletzte es das sogenannte "Überraschungsverbot" (zu dessen Geltung auch im Verfahren vor den VwG vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0058; dazu, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist, E 28. November 2014, 2012/06/0027). Das hat zur Folge, dass das VwG den in der Revision (zulässig) unter Bezugnahme auf bestimmte Quellen vorgetragenen Einwand, auch nicht registrierte Ehen seien staatlich anerkannt und mit sämtlichen eherechtlichen Pflichten und Rechten verbunden, nicht berücksichtigen konnte.Das VwG hat im Verfahren betreffend Versagung von Visa (erstmals) unter Bezugnahme auf die - allerdings an Hand einer aus 1990 datierenden Quelle ermittelte - Rechtslage in Afghanistan die Meinung vertreten, es liege mangels Registrierung jedenfalls keine gültige Ehe nach staatlichem Recht vor. Damit verletzte es das sogenannte "Überraschungsverbot" (zu dessen Geltung auch im Verfahren vor den VwG vergleiche E 24. März 2015, Ra 2014/21/0058; dazu, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist, E 28. November 2014, 2012/06/0027). Das hat zur Folge, dass das VwG den in der Revision (zulässig) unter Bezugnahme auf bestimmte Quellen vorgetragenen Einwand, auch nicht registrierte Ehen seien staatlich anerkannt und mit sämtlichen eherechtlichen Pflichten und Rechten verbunden, nicht berücksichtigen konnte.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210083.L03Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018