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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (vgl. E 24. August 2001, 2001/02/0146).Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen vergleiche E 24. August 2001, 2001/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020129.L01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017