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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0250 Ra 2015/21/0253 Ra 2015/21/0252 Ra 2015/21/0251Rechtssatz
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E 30. August 2011, 2008/21/0605; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 30. August 2011, 2008/21/0605; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210249.L03Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018