RS Vwgh 2016/8/9 Ra 2015/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2016
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §75 Abs1;
AVG §76;
MSG Slbg 2010 §35 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften. § 35 Slbg MSG 2010 enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus § 35 Abs. 2 Slbg MSG 2010, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des § 76 AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften. Paragraph 35, Slbg MSG 2010 enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus Paragraph 35, Absatz 2, Slbg MSG 2010, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des Paragraph 76, AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100125.L01

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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