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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AVG §75 Abs1;Rechtssatz
Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften. § 35 Slbg MSG 2010 enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus § 35 Abs. 2 Slbg MSG 2010, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des § 76 AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die "Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren" grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften. Paragraph 35, Slbg MSG 2010 enthält ein detailliertes Regelungssystem über die Aufteilung der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Land und die Gemeinden. Die demnach zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilenden Kosten umfassen nach dem Absatz 2, dieser Bestimmung den gesamten sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebenden Aufwand. Aus dem eine Aufteilung von Kosten auf Gebietskörperschaften bezweckenden Regelungsgehalt ergibt sich, dass davon nur jener Aufwand umfasst ist, der tatsächlich von einer der beteiligten Gebietskörperschaften zu tragen ist. Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann darin nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus Paragraph 35, Absatz 2, Slbg MSG 2010, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des Paragraph 76, AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100125.L01Im RIS seit
12.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018