RS Vwgh 2016/8/9 2013/10/0128

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Veröffentlicht am 09.08.2016
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364c;
SHG Stmk 1998 §28a;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0142

Rechtssatz

Im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß § 28a Stmk. SHG 1998 verschenkt. Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des § 28a Stmk. SHG 1998 ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war.Im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß Paragraph 28 a, Stmk. SHG 1998 verschenkt. Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des Paragraph 28 a, Stmk. SHG 1998 ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100128.X04

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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