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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §364c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0142Rechtssatz
Im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß § 28a Stmk. SHG 1998 verschenkt. Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des § 28a Stmk. SHG 1998 ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war.Im Falle der Einräumung eines (verbücherten) Veräußerungs- und Belastungsverbotes verliert das davon betroffene Vermögen somit für den Vermögenseigentümer die Verwertbarkeit. Wird dieses Vermögen in der Folge - mit Zustimmung des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten - verschenkt, so würde somit kein für den Geschenkgeber verwertbares Vermögen gemäß Paragraph 28 a, Stmk. SHG 1998 verschenkt. Soll daher die Zielsetzung des Gesetzes nicht unterlaufen werden, muss in derartigen Fällen dann von einem einheitlichen Akt der Begebung verwertbaren Vermögens durch den Hilfebedürftigen (in zwei Schritten: Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Schenkung) ausgegangen werden, wenn sich dieser Akt zur Gänze innerhalb der maßgeblichen Fristen des Paragraph 28 a, Stmk. SHG 1998 ereignet; in diesem Fall wird somit die Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers ungeachtet des Umstandes ausgelöst, dass im Zeitpunkt der Schenkung das Vermögen für den Geschenkgeber nicht mehr verwertbar war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100128.X04Im RIS seit
12.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018