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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §364c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0142Rechtssatz
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung). Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es etwa zwischen Großeltern und Enkelkindern begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung.Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis und verpflichtet zur Unterlassung einer Verfügung (durch Veräußerung und/oder Belastung). Bei Liegenschaften erhält das Verbot, wenn es etwa zwischen Großeltern und Enkelkindern begründet ist, durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, sodass dem verbücherten Verbot widersprechende Eintragungen unzulässig sind. So hindert ein verbüchertes Verbot etwa auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100128.X03Im RIS seit
12.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018