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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001) - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung fehlt. Damit wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH erstmals zu lösen hätte (Hinweis B vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (Hinweis Beschlüsse vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001) - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung fehlt. Damit wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH erstmals zu lösen hätte (Hinweis B vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110026.L01Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016