RS Vwgh 2016/8/16 Ra 2015/08/0074

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Veröffentlicht am 16.08.2016
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080074.L01

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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